3.1. Vermietung von beweglichen Sachen
3.1.1. Bestellung, Abholung bzw. die Inbesitznahme der Mietgegenstände kann nur durch volljährige Personen erfolgen; TP ist bei Abholung oder Anlieferung der beweglichen Sachen in jedem Falle berechtigt, sich gültigen Personalausweis oder ein anderes zur Identifikation geeignetes Dokument (inkl. Adressangaben) vorlegen zu lassen.
3.1.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tage abzunehmen. Erfolgt die Abholung des Mietgegenstandes nicht zum vereinbarten Tag, beginnt gleichwohl die Mietzeit. TP ist in diesem Falle berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten und/oder den Mietertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten. Ansprüche von TP wegen Annahmeverzugs und Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Im Falle einer späteren Abholung des Mietgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt keine Erstattung einer anteiligen Miete durch TP.
3.1.3. Falls der Auftraggeber bei der Übergabe des Mietgegenstandes nicht anwesend ist, wird der Mietgegenstand am bestimmungsgemäßen Auslieferungsort hinterlassen. In diesem Falle gilt die vollständige, ordnungs- und vertragsgemäße Auslieferung als erfolgt.
3.1.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mietgegenstand beim Empfang/Übergabe auf dessen einwandfreien Zustand, Vollständigkeit, Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Die Übernahme der Mietsache gilt als Bestätigung der Vollständigkeit des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes des Mietgegenstandes durch den Auftraggeber. Beanstandungen und/oder Mengendifferenzen sind auf dem von TP zurückbehaltenen Begleit-/Lieferschein zu vermerken. Etwaige später erkannte Mängel sind der TP innerhalb von 24 Stunden in Schriftform anzuzeigen. Verspätete Mängelanzeigen sind ausgeschlossen und werden von TP nicht anerkannt. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes geht die Gefahr der Beförderung auf den Auftraggeber über.
3.1.5. Die Anlieferung des Mietgegenstandes erfolgt zu ebener Erde
3.1.6. TP ist verpflichtet, den Mietgegenstand in mittlerer Art und Güte zu liefern. Ist die Überlassung der vertraglich geschuldeten Mietsache nicht möglich, ist TP berechtigt, eine gleichwertige oder bessere (Upgrade) Mietsache zu liefern.
3.1.7. Die Auslieferung der Mietsache erfolgt ab Lager. Ist zwischen TP und dem Auftraggeber die Anlieferung an eine vom Auftraggeber gewünschte Adresse vereinbart, hat der Auftraggeber der TP -sofern zwischen den Parteien keine hiervon abweichenden Absprachen getroffen wurden- die anfallenden, jedenfalls die üblichen Kosten zu erstatten.
3.1.8. Der Auftraggeber hat die vermieteten Sachen in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und mit der eigenüblichen Sorgfalt zu verwahren und zu behandeln; eine Untervermietung bedarf in jedem Falle der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch TP.
3.1.9. Der Auftraggeber hat den Mietgegenstand während der Mietzeit nur für den vorgesehenen Zweck, ordnungsgemäß und verkehrsüblich zu benutzen, vor Überbelastung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen, die Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und Straßenverkehrsvorschriften unter anderem hinsichtlich der Ladung und dem Transport zu beachten und für eine sachgerechte Wartung und Pflege Sorge zu tragen. Änderungen am Mietgegenstand, insbesondere das Anbringen von Beschriftungen, Schildern und Aufklebern ist grundsätzlich nicht gestattet. Sofern TP sich mit der Anbringung von Werbematerialien und/oder Trennwänden schriftlich bereit erklärt, dürfen nur leicht entfernbare Materialien, keines falls jedoch Nägel, Leim oder schwer entfernbare Klebstoffe.
3.1.10. Sofern von TP kein Einweisung erfolgen kann verpflichtet sich der Auftraggeber die Mietsache ausschließlich gemäß Bedienungsanleitung in Gebrauch zu nehmen und ausschließlich durch geeignetes, fachlich geschultes Betreuungspersonal, die mit dem ordnungsgemäßen Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenstrände vergleichbarer Art vertraut sind, ständig zu beaufsichtigen und betreiben zu lassen und den bestimmungsgemäßen Einsatz des Mietgegenstandes unter Einhaltung der Sicherheitsregeln zu garantieren.
3.1.11. Die Verbringung der Mietgenestände an einen anderen Standort, insbesondere ins Ausland, sowie eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet.
3.1.12. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mietgegenstand sicher aufzubewahren und ihn durch geeignete Sicherungsmaßnahmen vor unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Sachbeschädigung und unbefugter Inbetriebnahme (Obhutspflicht) zu schützen.
3.1.13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Diebstahl, Verlust oder die Beschädigung des Mietgegenstandes unverzüglich TP schriftlich – vorab telefonisch – anzuzeigen. Im Falle von Diebstahl oder Beschädigungen durch Dritte hat der Auftraggeber unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und TP die bearbeitende Polizeidienststelle und deren Tagebuchnummer in Schriftform zu übermitteln. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber alle zur Beweiserhebung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
3.1.14. TP hat das jederzeitige Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und dessen Zustand zu überzeugen.
3.1.15. Der Auftraggeber ist verpflichtet, TP unverzüglich schriftlich – vorab telefonisch – zu benachrichtigen, sofern aufgrund von Beschädigungen oder Funktionsstörungen Reparaturen erforderlich sein sollten. Reparatureingriffe des Auftraggebers sind nicht zulässig. Er hat ferner und alles zu unterlassen, was eine Verschlechterung der Mietsache zur Folge haben könnte. Im Falle der Verletzung dieser Pflicht, dem Verlust oder der Beschädigung der Mietsache ist TP berechtigt, Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des betroffenen Mietgegenstands ggf. abzüglich des Restwertes zu fordern.
3.1.16. TP behält sich vor, bereits vor Überlassung der Mietsache die Hinterlegung eines unverzinslichen Kautionsbetrages in angemessener Höhe zu fordern. Diese Kaution dient zur des Verlust- und Beschädigungsausfallrisikos, zur Deckung des Mietzinses und sämtlicher Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Mietvertag. TP wird die Kautionssumme zeitnah zurückerstatten sobald feststeht, dass die vom Auftraggeber geschuldeten Leistungen vollständig und beanstandungsfrei erbracht worden sind.
3.1.17. Der Auftraggeber ist bis zur Rückgabe der Mietsache an TP verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Eigentum von TP nicht durch Dritte beeinträchtigt wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, TP unverzüglich von Beschädigungen, Pfändungen und Beschlagnahmen schriftlich – vorab telefonisch – zu informieren und den Mietgegenstand als Eigentum von TP zu kennzeichnen.
3.1.18. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietsache gegen alle üblichen Risiken zu versichern.
3.1.19. Der Auftraggeber ist nach Beendigung der Mietzeit verpflichtet, die Mietsache ordnungsgemäß gereinigt und im Übrigen in dem Zustand zurückzugewähren, wie diese übernommen worden ist. Wurde zwischen den Parteien eine Abholung der Mietsache vereinbart, müssen die Sachen zum vereinbarten Abholtermin ab 8.00 Uhr sortiert, und geordnet, sauber, ordnungsgemäß verpackt vollständig zur Verfügung abholfertig und transportbereit zu ebener Erde an einer ungehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten.
3.1.20. Ist für die Rückgabe der Mietsache kein datumsmäßig bestimmter Termin vereinbart, oder ist dem Auftraggeber gestattet, die Mietsache vorfristig zurück zu geben, hat der Auftraggeber TP 48 Stunden vor dem beabsichtigten Rückgabe Termin schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Laufzeit der Frist beginnt mit dem Zugang der Willenserklärung bei TP, Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben bei der Berechnung dieser Frist ohne Berücksichtigung.
3.1.21. Gibt der Auftraggeber den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit nicht zurück, so hat er für jede Mahnung von TP ein Entgelt und für jeden angefangenen Tag bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Rückgabe der Mietgegenstände an TP Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten Tagesmiete zu zahlen. Kommt der Auftraggeber trotz Fristsetzung gemäß § 326 BGB nicht nach, kann TP mindestens Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines neuwertigen Mietgegenstandes für das nicht zurückgegebene Mietobjekt verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber bleiben hiervon unberührt.
3.1.22. Verzögert sich die Rückgabe des Mietgegenstands aus Gründen, die TP zu vertreten hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um den Mietgegenstand gegen Verlust, Beschädigung und Witterungseinflüsse zu schützen.
3.1.23. Ist zwischen den Parteien vereinbart, dass die Reinigung durch TP erfolgt, ist der Auftraggeber verpflichtet die zu reinigenden Gegenstände in der Form bereit zu halten, dass eine maschinelle Reinigung unmittelbar erfolgen kann. Der Auftraggeber erhält in diesem Falle Anweisungen von TP, wie die Bereithaltung im Einzelnen erfolgen soll.
3.1.24. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mietgegenstände aus Stoff, die während der Mietzeit feucht oder nass geworden sind, trocknen zu lassen, bevor diese zur Abholung bereit gestellt werden.
3.1.25. Die vertragsgemäße Rücklieferung wird von TP auf einem Rücklieferungsschein vermerkt. Ein Durchschlag dieses Rücklieferungsscheins wird dem Auftraggeber übergeben oder am Ort der vereinbarten Rücklieferung hinterlassen.
3.1.26. Besteht eine Rücklieferung aus einer Vielzahl von Einzelteilen oder ist eine vollständige Kontrolle der Mietsache bei der Abholung nicht möglich, gilt zwischen den Parteien als vereinbart, dass die Kontrolle in den Räumen von TP stattfindet. TP garantiert, dass in der Zeit zwischen Abholung und Kontrolle keine Verluste, Beschädigungen etc. stattfinden,
3.1.27. Gerät der Auftraggeber mit der vertraglich geschuldeten Rückgabe der Mietsache in Verzug, so hat dieser verschuldensunabhängig den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen, mindestens jedoch in Höhe der zwischen Auftraggeber und TP vereinbarten Nettomiete, welche ansonsten für die Dauer des Verzugs fällig würde.
3.1.28. Der Auftraggeber haftet für jede Beschädigung und/oder Verlust des Mietgegenstands bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe.
3.1.29. TP haftet für Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Verletzungen des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters, der Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen nur für Schäden. Für Sonstige Schäden haftet TP nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit dieser Personen. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen es sei denn, ein Haftungsausschluss von TP ist regulatorisch nicht gestattet. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen.
3.2. Werk- und Dienstverträge sowie Gestellung von Bedienpersonal
3.2.1. TP verpflichtet sich bei Werk- und Dienstleistungsverträgen, die keine Pauschalleistung zu Gegenstand haben, einen Leistungsnachweis zu führen. Widerspricht der Auftraggeber dem Inhalt des Leistungsnachweises nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Zugang, welcher nach 3 Werktagen ab Aufgabe zur Post unterstellt wird, so trifft den Auftraggeber die Beweislast, dass (Teil-) Leistungen nicht oder nicht im vollen Umfang von TP erbracht worden sind.
3.2.2. TP ist bei Verträgen mit Teilleistungen berechtigt, Abschlagsrechnungen unter Beifügung von Leistungsnachweisen zu fordern.
3.2.3. Das Bedienpersonal darf nur zur Bedienung des Geräts, nicht jedoch zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet TP nur dann, wenn das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt worden ist. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Haftung.